Kündigung bei Arbeitszeitbetrug in geringem Umfang

13.02.2009 17:46

 

Ein Arbeitgeber ist auch dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur geringfügig zu früh verlässt. Eine Falschangabe auf dem Arbeitszeitnachweis sei in jedem Fall eine Straftat, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt/Main.

Das Gericht wies damit die Klage einer Assistentin eines Service-Unternehmens ab. Sie hatte ihre Firma 45 Minuten vor Ende der Arbeitszeit verlassen. Anschließend erklärte sie, die korrekte Eintragung im Stundennachweis vergessen zu haben. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr trotzdem fristlos.

Zu Recht, erklärte das Arbeitsgericht. Die Klägerin habe zweifelsfrei Arbeitszeitbetrug begangen. Das sei eine Straftat, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine Manipulation der Stundenzettel müsse der Arbeitgeber nicht akzeptieren. Die Höhe des dem Unternehmen entstandenen Schadens spiele dabei keine Rolle.
(AZ: 7 Ca 10063/07)

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